Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf der Grundlage der sogenannten Whistle Blower Richtlinie der EU in Kraft getreten. Das Gesetz sieht im Kern die Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle für die Offenlegung von Rechtsverstößen für Unternehmen vor.

Das HinSchG erfüllt den Zweck, Hinweisgebern, d.h. Personen, welche im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und in einem beruflichen Kontext Informationen über Rechtsverstöße erlangen, vor Repressionen zu schützen. Bei den zu schützenden Personen kann es sich u.a. um Arbeitnehmer, jedoch auch selbständige Personen und Dritte handeln, die in einem beruflichen Kontext von Rechtsverstößen Informationen erlangen, welche sie offenlegen wollen.

Die Gegenstände der Meldungen bzw. der Offenlegungen, die unter den Schutz des Gesetzes fallen, ist weit gefasst. Das Gesetz gilt für alle Verstöße, die mit einer Kriminalstrafe und für Verstöße, die mit Bußgeld bewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dienen. Darüber hinaus sind z.B. die Bereiche Datenschutz, die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge, steuerrechtliche Rechtsnormen, Kartellrecht und die Binnenmarktvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen.

Das HinSchG unterscheidet interne Meldestellen und externe Meldestellen. Eine interne Meldestelle muss von Beschäftigungsgebern, d.h. insbesondere Unternehmen, eingerichtet und betrieben werden, an welche sich Beschäftigte wenden können. Externe Meldestellen sind z.B. das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Zuständigkeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin und andere.

Eine interne Meldestelle muss von einem Beschäftigungsgeber, d.h. insbesondere von Unternehmen mit in der Regel mindestens. 50 Beschäftigten, eingerichtet werden. Die interne Meldestelle hat folgende Aufgaben:

  • Sie unterhält Meldekanäle, an die sich Beschäftigte und dem Unternehmen überlassene Leiharbeitnehmer wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden;
  • Die Meldestelle hält ein bestimmtes vorgeschriebenes Verfahren bei internen Meldungen ein und ergreift die entsprechenden Maßnahmen;
  • Die Meldestelle ergreift im Einzelnen vorgeschriebene Folgemaßnahmen.

Mit den Aufgaben einer internen Meldestelle können auch unabhängige Dritte betraut werden. Wir haben hierzu die nachfolgende Kanzlei beauftragt an welche sich Hinweisgeber wenden können:

Dres. Hicker, Hammer, Müller-Feldhammer PartG

Arminstr. 14

70178 Stuttgart

Tel.: 0711/640 30 35

Fax: 0711/640 03 23

Email: info@dres-hicker-kollegen.de    

www.dres-hicker-kollegen.de